Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung Werneuchen beschließt im OT Willmersdorf, Kreuzungsbereich Gaststätte „Märkischer Hof“ / „Konsum Inn“ ein Teilaufpflasterungen / Fahrbahnschwellen der Fahrbahnen zu errichten.
Begründung:
In dem angegebenen Kreuzungsbereich kommt es täglich zu kritischen Verkehrssituationen. Die Verbindungsstraße zwischen der Ortsdurchfahrt Willmersdorf und der Straße In Willmersdorf 300, die an der Gaststätte entlang führt, wird offizielle als Wendeschleife für den Schulbus genutzt. Die direkte Kreuzung ist nur schwer einsehbar, der angebrachte Spiegel hilft nur wenig. Ist der Spiegel beschlagen oder zugefroren, ist keine Sicht möglich. Die Fahrzeuge, die von rechts kommen, halten sich nur selten an die vorgegeben Geschwindigkeit von 30 km/h. In diesem Teil des Ortes wohnen viele Kinder, die alle zum Schulbus müssen und täglich diese Kreuzung passieren. Es kam in der Vergangenheit mehrfach zu Situationen, bei denen schwere Unfälle nur knapp verhindert werden konnten.
Für Teilaufpflasterungen der Fahrbahn in einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bedarf der Träger der Straßenbaulaust keiner Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs.1 Nr. 8 StVO vom Verbot des §32 Abs. 1 StVO. Der Verkehrsteilnehmer darf in einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht darauf vertrauen, die Höchstgeschwindigkeit gefahrlos ausnutzen zu können. Daher ist es dem Träger der Straßenbaulast rechtlich nicht verwehrt, die Straße dergestalt teilweise aufzupflastern, dass auch für übliche Serienfahrzeuge das befahren nur mit einer geringeren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos möglich ist. Dies gilt erst recht dann, wenn durch Zeichen 112 StVO („unebene Fahrbahn“) auf die Teilaufpflasterung hingewiesen wird
Entscheidung der SVV:
Von den Abgeordneten in der Sitzung am 23.07.2020 mehrheitlich beschlossen.